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Fischereischein

Unser Verein bietet die Vorbereitung zur Fischerprüfung zum Erwerb des Fischereischeins in Zusammenarbeit mit Fishing-King an und veranstaltet dazu die Praxistage.

Termine werden bei Fishing-King www.fishing-king.de/sachsen-anhalt-angelschein-machen/  angezeigt.

Nächste Termine 2024: 

   Sonnabend, 31. August 2024
     Sonnabend, 21. September 2024
   Sonnabend, 19. Oktober 2024

            Beginn: jeweils 9.00 Uhr

 

Merkblatt mit weiteren Hinweisen und Anfahrtskizze << hier anklicken! 

 

Informatives

 

Wer die Fischerei ausüben will, benötigt einen (behördlichen) Fischereischein. Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde (Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte) auf Antrag aus. 

Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), die beim Besitzer oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.

 

 

Erreichbarkeit der Unteren Fischereibehörde der Landeshauptstadt Magdeburg,

Neues Rathaus

Bei der Hauptwache 4

39104 Magdeburg

Tel. : 0391 - 540 2053

Fax : 0391 - 540 2062

 

Ansprechpartnerin: Frau Hollatz

 

Hier erhält man die erforderlichen Informationen über Termine, Lehrgangsorte und Preise für die Sachkundelehrgänge.

 

Auszug aus dem Fischereigesetz Sachsen-Anhalt (FischG LSA):

 

§ 31

Fischerprüfung

(1)   Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-, naturschutz-, wasser- und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 4 gilt für die Fischerprüfung entsprechend.

 

(2)   Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung und zur Erlangung eines Friedfischfischereischeines ist eine Friedfischfischerprüfung vorzusehen. Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung werden unter erleichterten Bedingungen abgelegt. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für diesen Lehrgang, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Jugendfischerprüfung und der Friedfischfischerprüfung an Anglervereine zu übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen werden.

 

(3)  Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

1.  beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

 

2.  Personen, die vor dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes im Besitz eines Fischereischeines waren, der auf der Grundlage eines am 3. Oktober 1990 gültigen oder danach bis zum 7. September 1993 ausgestellten Mitgliedsausweises des Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder eines gleichwertigen Dokuments mit eingetragener Raubfischqualifikation oder Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) erworben wurde.

 

(4)  Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder dem keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können, dass sie zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1 gemacht werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.